- Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr sowie 13 bis 17 Uhr
- Samstag bis Sonntag von 9 bis 14 Uhr
Im Landkreis Dahme-Spreewald hat sich die Zahl der laborbestätigten Fälle der Atemwegserkrankung COVID-19 innerhalb der letzten 24 Stunden um 15 erhöht. Die heutige 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt im Kreis bei 44,4. Labordiagnostisch bestätigt wurden seit Ausbruch der Pandemie bisher insgesamt 7.664 Corona-Infektionen (kumuliert). Es sind bisher 257 im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus stehende Todesfälle zu beklagen. Derzeit sind im Landkreis 6 Personen mit einer COVID-19-Infektion in stationärer Behandlung.
Die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz liegt aktuell bei 0,87. Aktuell befinden sich 24 Personen in intensivmedizinischer Behandlung. Damit sind 2,3 Prozent der verfügbaren Intensivbetten mit COVID-19-Patienten belegt. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt heute landesweit bei 50,5.
Damit gilt im Landkreis Dahme-Spreewald gem. § 6 Abs. 3 der 3. SARS-CoV-2-UmgV ab dem Tag nach der Bekanntgabe, also ab dem 14. Oktober 2021, weiterhin die Testpflicht entsprechend der genannten Umgangsverordnung.
Die Übersicht, wo in welchen kreisangehörigen Kommunen Corona-Schnelltests angeboten werden, aktualisiert der Landkreis fortlaufend auf seiner Webseite
https://www.dahme-spreewald.info/sixcms/detail.php/70521 (Bürgertests).
Seit dem 11. Oktober 2021 gibt es nicht mehr die kostenfreien Corona-Schnelltests für alle Bürger. Wer sich nicht impfen lässt und zum Beispiel für einen Restaurantbesuch einen negativen Test braucht, muss diesen selbst bezahlen. Ausnahmen gelten für Personen, die nicht geimpft werden können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung gibt.
Jede Person ist weiterhin verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen. Bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus soll grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen verzichtet werden. Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden. Diese Regelung gilt generell zum Beispiel in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseur, Fußpflege, Massage), es sei denn, die Art der Dienstleistung lässt das Tragen einer Maske nicht zu (z.B. Bartrasur oder Gesichtskosmetik).
Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind wie bisher unter freiem Himmel mit bis zu 100 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Gästen erlaubt. Geimpfte und Genesene zählen hier nicht mit.