Nach Umsetzung der Verkehrsrechtlichen Anordnung ist das ohnehin nicht gestattete Befahren der Baustraße nicht möglich.
Nach Umsetzung der Verkehrsrechtlichen Anordnung ist das ohnehin nicht gestattete Befahren der Baustraße nicht möglich.
Rettungsverkehr, Schulbusverkehr, Radverkehr sowie Fußgänger sind von dieser Regelung ausgenommen.