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Das Amt für Bildung und Soziales: Änderungen in der Notbetreuung in den Kitas und im Hort

Liebe Eltern,

gemäß der aktualisierten Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ergibt sich folgende Veränderung für die Notbetreuung gem. §18 Abs. 5 ab dem 24.04.2021:

Für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 ist eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten. Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben
  1. Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder aufgrund von Schulen festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind,
  2. Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den in Satz 3 genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
  3. Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder pri-vate Betreuung nicht organisiert werden kann.

Die Ihnen bekannte Liste der infrastrukturkritischen Bereiche wurde um den Punkt 10, der Logistikbranche für Grundversorgung, erweitert. Die anderen Bereiche entnehmen Sie dem Antrag auf Notbetreuung.

Gemäß der Bundesnotbremse gilt ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 165: Sobald ab dem 24. April 2021 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz für mindes-tens drei Tage ununterbrochen über dem Wert von 165 liegt, hat die zuständige Behörde die Überschreitung öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe ist dort für die Dauer von mindestens 14 Tagen der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe untersagt.

Ebenso wird ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 165 der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegeeinrichtungen untersagt. In diesem Fall wird eine Notbetreuung eingerichtet. Reichen Sie dazu den entsprechenden Antrag unter [E-Mail anzeigen] ein.

Im Auftrag
Schulze
Amtsleiterin Bildung und Soziales