Grundvoraussetzung für eine Notbetreuung ist nach derzeitigem Stand, dass beide Sorgeberechtigte, im Falle von Alleinerziehenden der Inhaber des Sorgerechts, in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig ist:
- im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychische Erkrankter,
- Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- Polizei, Rettungsdienst, Katstrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
- Rechtspflege, Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
- Energie, Abfall, Ab- und Wasserversorgung, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
- Land- und Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
- in der fortgeführten Kindertagesbetreuung.