Die Gemeinde Zeuthen stellt den Bebauungsplan Nr. 138 "Grundschule am Wald" auf und ändert im Parallelverfahren den Flächennutzungsplan. Das Plangebiet befindet sich südwestlich des Zentrums von Zeuthen zwischen der Forstallee bzw. dem Forstweg und der Miersdorfer Chaussee. Der überwiegende Teil des Plangebietes ist bereits durch die Grundschule am Wald bebaut. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die Flurstücke 89, 93, 100 (teilweise) und 104 der Flur 14 der Gemarkung Zeuthen.
Planungsziel des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren ist die Sicherung des Standortes der Grundschule am Wald als Gemeinbedarfsfläche einschließlich der erforderlichen Erweiterung in östliche Richtung auf bisheriger Waldfläche.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 138 "Grundschule am Wald" (Stand 09/2020) sowie der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich der Entwurfsbegründungen sowie den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 30.09.2020 bis 30.10.2020 in der Nebenstelle des Rathauses der Gemeinde Zeuthen, Amt für Bauen und Ortsentwicklung, Schillerstraße 57, 15738 Zeuthen in den Dienststunden (montags und mittwochs 9-12 und 13-15 Uhr, dienstags 9 12 und 13-18 Uhr, donnerstags 9 12 Uhr und 13–17 Uhr, freitags 9 12 Uhr) öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 138 "Grundschule am Wald" (Stand 09/2020) sowie zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4a Abs. 6 Baugesetzbuch bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und über die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes und der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz (BDSchG). Sofern eine Stellungnahme ohne Absenderangabe eingeht, kann keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung abgegeben werden. Weitere Informationen sind dem Formblatt "Informationen der Gemeinde Zeuthen zur Datenerhebung und verarbeitung gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei Beteiligungen im Rahmen der Bauleitplanung gemäß § 3 Baugesetzbuch (BauGB)" zu entnehmen, welches Bestandteil der auszulegenden Unterlagen ist.