Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Klassen III und IV dürfen ausschließlich nur von Befähigungsschein- und Erlaubnisinhabern abgebrannt werden. Rechtsgrundlage: Sprengstoffgesetz (SprengG) vom 17.04.1986 in der geltenden Fassung.
Möchte jemand aus einem besonderen Anlass in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember Feuerwerkskörper der Klasse II abbrennen, so ist dies nur mit Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig. Hierfür ist ein begründeter Antrag mit detaillierten Einzelangaben (Ausführender, Datum, Ort, Art und Umfang der Pyrotechnischen Gegenstände, die abgebrannt werden sollen.) erforderlich. Auf Genehmigung des Antrages besteht kein Rechtsanspruch, da besondere Umstände (z. B. Lage, Waldbrandwarnstufe, Art der Feuerwerkskörper o. ä.) im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nicht ermöglichen. Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.